Absatz 1 (Geltungsbereich) – Anmerkung 1 Interpretation der Anmerkung des ersten Absatzes

Anmerkung 1 wie folgt:
HINWEIS 1 Batteriebetriebene Geräte und andere Gleichstromgeräte Die gelieferten Geräte fallen in den Geltungsbereich dieser Norm. Geräte mit Doppelversorgung, entweder netzversorgt oder batteriebetrieben, gelten als batteriebetriebene Geräte, wenn sie im Batteriebetrieb betrieben werden.

Die Umsetzer der Norm denken möglicherweise, dass die Anforderungen dieser Norm für batteriebetriebene Geräte außer Acht gelassen werden können, bei denen aufgrund der niedrigen Spannung der Batterie selbst kein Risiko eines Stromschlags besteht. Aus der tatsächlichen Situation ist dies jedoch nicht der Fall. Obwohl sich diese Norm auf die elektrische Sicherheit des Produkts konzentriert, konzentriert sie sich auch auf die Frage, ob das Produkt mechanische, thermische, feuergefährliche, chemische oder toxische Gefahren birgt. Auch wenn kein elektrischer Schaden vorliegt, können im Produkt andere gefährliche Elemente vorhanden sein, die dennoch anhand dieser Norm bewertet werden müssen. Darüber hinaus gibt es bei einigen batteriebetriebenen Produkten, obwohl die Spannung der Batterie selbst sehr niedrig ist, im Inneren des Produkts eine Spannungserhöhungsschaltung, und die erhöhte Spannung ist dennoch schädlich für den menschlichen Körper, was dennoch berücksichtigt werden muss eine Sicherheitsanforderung.



Zum Beispiel: Ein Handventilator, der mit einer wiederaufladbaren Batterie betrieben wird, verfügt über freiliegende Ventilatorblätter, die direkt mit der Hand erreicht werden können. Obwohl die Betriebsspannungen sowohl der Batterie als auch des Lüftermotors niedrig sind und der Lüfterflügel weich ist; Es muss weiterhin überprüft werden, ob die interne Betriebsspannung des Geräts teilweise höher ist als die der Batterie und gleichzeitig die Härte des Lüfterflügels unter dem in der Norm festgelegten Grenzwert liegt.


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